Allgemeine Verkaufsbedingungen der
Jebagro GmbH

Stand: Juni 2024

1. Allgemeines

Angebote, Verkäufe und Lieferungen gegenüber Unternehmen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen (im Folgenden „AVB“) der Jebagro GmbH (im Folgenden „Verkäufer“), soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeändert werden. Diese AVB ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die der Verkäufer mit dem Käufer vorher schriftlich oder mündlich getroffen hat. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese AVB nicht.

1.1. Es gelten vorrangig die Bedingungen gemäß unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen.

1.2. Diese AVB sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und dem Verkäufer.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn der Verkäufer hat deren Geltung schriftlich zugestimmt. Gleichgültig, wie diese Bedingungen gefasst sind, stellt insbesondere die Übersendung der Ware kein Anerkenntnis solcher Bedingungen dar, eine Übereignung der Ware findet nur nach Maßgabe dieser AVB statt. Der Widerspruch gegen entgegenstehende Bedingungen bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn von Seiten des Verkäufers eine nochmalige ausdrückliche Erklärung vor, bei oder nach Vertragsschluss nicht erfolgt.

2. Angebote

2.1. Alle Angebote sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders schriftlich festgelegt, per Kilogramm und „CIF Hamburg, Incoterms 2020“ einschließlich Verpackung.

2.2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Schriftform beziehungsweise durch Lieferung verbindlich.

2.3. Alle Verkaufsunterlagen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

3. Lieferungen, Erfüllungsort, Liefertermine

3.1. Werden in Angebot oder Auftragsbestätigung Klauseln der Incoterms genannt, so gelten die Incoterms 2020.

3.2. Hat der Käufer die Ware binnen drei Tagen nach Ankunft am Lieferort nicht übernommen, so kann der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers einlagern lassen.

3.3. Bei Verkäufen, die „ab Lager“ kontrahiert sind, ist Erfüllungsort für beide Vertragspartner Hamburg („ab Lager (EXW) Hamburg, Incoterms 2020“), soweit in der Auftragsbestätigung oder im Angebot des Verkäufers schriftlich nichts anderes genannt ist. Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot des Verkäufers unterschiedliche Erfüllungsorte benennen, ist die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument maßgeblich.

3.4. Soweit Ablade-, Versand-, Abgangs- oder Ankunftszeiten bzw. -daten genannt oder kalendermäßig aufgeführt werden, handelt es sich um Zirka-Angaben. Fixtermine sind nur vereinbart, wenn Daten mit einem entsprechenden schriftlichen Zusatz als solche gekennzeichnet werden.

3.5. Der Verkäufer hat das Recht zur Verschiffung oder Versendung der kontrahierten Ware in einer oder mehreren Teilpartien mit oder ohne Umladung, sofern diese wenigstens 25 % der Bestellmenge ausmachen.

4. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernis, Höhere Gewalt, COVID-19-Pandemie

4.1. Im Falle des Lieferverzuges hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen zu setzen, soweit in den Ziffern 4.2 und 4.3 nicht anders geregelt.

4.2. Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Vor- oder Unterlieferanten bzw. von Subunternehmen trotz ordnungsgemäßer und kongruenter Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Käufer, das heißt trotz vertraglicher Abrede mit dem Vor- oder Unterlieferanten bzw. dem Subunternehmer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgerecht erfüllt werden kann, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete Leistungshindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. das Herstellungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

4.3. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 4.2 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichen Leistungsterminen das Festhalten am Vertrag für den Käufer objektiv unzumutbar, ist der Käufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

4.4. Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der so genannten COVID-19-Pandemie seine Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, ist er berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Um Zweifel auszuschließen: Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu kündigen, die direkt oder indirekt durch die so genannte COVID-19-Pandemie verursacht wurde.

4.5. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der für den Verkäufer erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrgenehmigung. Scheitert die Durchführbarkeit des Vertrages am Fehlen einer solchen Lizenz oder Genehmigung, stehen dem Käufer keinerlei Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Verkäufer zu. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer die Verweigerung der Lizenz oder der Genehmigung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Verzug

5.1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich, soweit nicht in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, „CIF Hamburg, Incoterms 2020“ zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Zahlungsbedingungen „Rein netto Kasse gegen Faktura“, wobei vereinbarte Skonti in Abzug gebracht werden können.

5.3. Bei Verkäufen gegen Dokumente hat die Zahlung sofort „Rein netto gegen Dokumente“ zu erfolgen, sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht anders angegeben. Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot des Verkäufers unterschiedliche Zahlungsbedingungen benennen, ist die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument maßgeblich.

5.4. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen fällige Rechnungsbeträge für gelieferte Ware durch den Käufer ist nur zulässig, sofern die zugrunde liegenden Ansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die gerichtliche Geltendmachung vorgenannter Ansprüche steht dem Verkäufer frei.

5.5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.6. Der Kaufpreis gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der Konten des Verkäufers endgültig zur Verfügung steht.

5.7. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, Lieferungen auszusetzen oder Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, die Verzugspauschale von € 40 gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer und höherer Schäden bleibt vorbehalten.

6. Versicherungen

6.1. Liefert der Verkäufer nach den Lieferbedingungen CIF oder CIP (Incoterms 2020), verpflichtet er sich zur Versicherung der Waren nach der jeweiligen Mindestdeckung der ICC Institute Cargo Clause. Bei Verwendung der Lieferbedingung CIF (Incoterms 2020) ist dies eine Transportversicherung, die der Mindestdeckung gemäß den Klauseln © der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA) entspricht; für die Lieferbedingung CIP (Incoterms 2020) ist dies eine Transportversicherung mit umfassendem Deckungsschutz (Institute Cargo Clause A) für die auf den Käufer übergehende Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports von der Lieferstelle mindestens bis zum Bestimmungsort.

6.2. Ein erweiterter Versicherungsschutz erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

7. Mängelhaftung und Schadensersatz

7.1. Der Käufer ist verpflichtet, nach der Ablieferung durch den Verkäufer die Ware unverzüglich zu untersuchen und alle bei eingehender Untersuchung erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

7.2. Für die Fristwahrung maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige beim Verkäufer. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. Für Mängel, die nicht innerhalb der genannten Fristen angezeigt werden, verliert der Käufer alle Mängelansprüche.

7.3. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung in Bezug auf die Ware stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringe Abweichungen von Sortiment, Qualität, Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder Dessins der Ware können nicht beanstandet werden. Soweit nicht schriftlich vereinbart, ist vertragliche Beschaffenheit nicht die Eignung von Rohwaren zu einem bestimmten Verwendungszweck.

7.4. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers nach Wahl des Verkäufers zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, darf der Verkäufer ein weiteres Mal nacherfüllen.

7.5. Wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer abgelehnt wird oder fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7.6. Bei Exportgeschäften übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Freiheit der Ware von Rechten oder Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigem Eigentum beruhen, sowie hinsichtlich der Möglichkeit, die Ware in das vom Käufer gewünschte Zielland zu importieren. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im Bestimmungsland ist ausschließlich Sache des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, entgegenstehende Schutzrechte sowie Importhemmnisse, insbesondere Embargos, bezüglich der Ware im Bestimmungsland dem Verkäufer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

7.7. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie im Rechtssinne für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware. Etwaige Ansprüche gegenüber Herstellern bleiben unberührt.

7.8. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Verschulden. Die Haftung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz aufgrund leichter Fahrlässigkeit, insbesondere wegen Pflichtverletzung, Verzögerung der Leistung oder nicht bzw. nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen und voraussehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.9. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße (Vor-)Registrierung der Inhaltsstoffe der Ware durch einen Vorlieferanten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), soweit das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der (Vor-)Registrierung nicht offensichtlich ist. Ziff. 7.8 bleibt unberührt.

7.10. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen.

7.11. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache beim Käufer.

7.12. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Gesamthaftung

8.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als nach Ziffer 7. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

8.2. Die Begrenzung gemäß Ziffer 8.1 gilt auch, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3. Soweit der Schadensersatzanspruch dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern gewährt.

9.2. Der Verkäufer hat auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit ihr geschätzter aktueller Verkehrswert die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass diese Freigabegrenze im Einzelfall unangemessen niedrig ist.

9.3. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.

9.4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird jetzt bereits vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.5. Vorstehende Ziff. 9.4 gilt für vom Verkäufer gelieferte Stoffe und Erzeugnisse mit der Maßgabe, dass der Verkäufer nicht verpflichtet im Sinne der VO (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) ist.

9.6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

9.7. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

9.8. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer einzuziehen.

9.9. Die Veräußerungsermächtigung nach Ziff. 9.6 und die Einzugsermächtigung nach Ziff. 9.8 können einzeln oder gemeinsam vom Verkäufer widerrufen werden, wenn der Käufer seine Pflichten aus den jeweiligen Kaufverträgen verletzt, insbesondere wenn:

9.9.1. der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät;

9.9.2. der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm oder einem Dritten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird;

9.9.3. eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen des Käufers erfolglos bleibt oder gegen ihn ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung eingeleitet wird;

9.9.4. der Käufer einen Wechsel nicht einlöst;

9.9.5. aus sonstigen Gründen in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine so wesentliche Verschlechterung eintritt, dass die Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gefährdet wird;

9.9.6. der Käufer eine sonstige wesentliche Vertragspflicht trotz Mahnung und Androhung des Widerrufes nicht erfüllt.

9.10. Der Käufer kann eine Rücknahme des Widerrufes gem. Ziff. 9.9 verlangen, wenn und soweit er sicherstellt und nachweist, dass eine Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers ausgeschlossen ist.

9.11. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen Auskunft über die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu erteilen und unter den Voraussetzungen der Ziff. 9.9 die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen.

9.12. Übt der Verkäufer die in Ziff. 9.9 beschriebenen Rechte aus, werden alle durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Wo die Billigkeit dies erfordert, ist der vorgezogenen Fälligkeit durch angemessene Abzinsung Rechnung zu tragen.

9.13. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

9.14. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines vergleichbaren Sicherungsrechts nach dem Recht des Landes seiner Niederlassung oder des davon abweichenden Bestimmungslandes – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Nichtbeachtung begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.

9.15. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers an der Ware durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind vom Käufer zu erstatten. Gerät der Käufer nach Empfang der Ware oder nach deren Weiterveräußerung in die Insolvenz, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Eigentumsrechte aus § 47 InsO, soweit der Kaufpreis aus der Weiterveräußerung nicht bereits gemäß Ziff. 8 an den Verkäufer abgetreten ist, Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO verlangen.

10. Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen durch den Verkäufer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der Schriftform (§ 126 BGB) genügt die Übermittlung in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per Telefax oder E-Mail, soweit in dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder diesen AVB nicht ausdrücklich die Schriftform unter Ausschluss der Textform verlangt wird.

10.2. Gerichtsstand ist Hamburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch an dem für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

10.3. Zwischen den Parteien ist ausschließlich die Geltung deutschen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart.

10.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.